Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Paffrath UG & Co. KG, Flittarder Hauptstr. 16, 51061 Köln.


§1 Allgemeines


1. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Mietverträge, Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

2. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

3. Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung.

4. Erteilte Aufträge werden erst mit den Unterschriften im Mietvertrag beidseitig bestätigt. Ein Widerspruchsrecht nach dem Abschluss des Mietvertrages wird ausgeschlossen.

5. Ausdrücklich widersprochen wird Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen.

6. Die Mindestabnahmemenge liegt bei 5 Pflanzen, 5 Töpfen und 5 Dienstleistungen.


§2 Preise und Zahlungsbedingungen


1. Alle Preise sind netto zuzüglich der am Tage des Mietvertrages gültigen Mehrwertsteuer zu verstehen. Frühere Preislisten verlieren mit Erscheinen neuer Preislisten ihre Gültigkeit. Die Abrechnung erfolgt jährlich und richtet sich nach dem Datum des Mietvertrages. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen im Voraus erfolgen.

2. Sollte die Zahlungsfrist von 10 Tagen überschritten werden, hat der Verkäufer das Recht den Mietvertrag schriftlich zu kündigen.

3. Die Leistungserbringung des Vermieters erfolgt erst nach Eingang der Zahlung.

4. Im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist der Mieter vorleistungspflichtig. Der Vermieter behält sich daher vor, Aufträge gegen Nachnahme durchzuführen.

5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Vermieters oder Verrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Mieters ausgeschlossen, soweit nach vorstehender Regelung eine Aufrechnung oder Verrechnung ausgeschlossen wäre.

6. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

7. Mit Beginn des 2. Mietjahres hat der Käufer eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach erhalt der Rechnung. Ab dem 1. Tag im Zahlungsverzug hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag schriftlich zu kündigen und den Mietgegenstand unverzüglich beim Mieter abzuholen.


8. Mit der Zahlung der jährlichen Mietrechnung verlängert sich der Mietvertrag automatisch um 12 Monate.



§3 Transport und Versand


1. Der Versand der Mietgegenstände erfolgt durch den Vermieter. Alle Transport- und Anfahrtskosten bei Terminen für Anlieferung, Abholung oder Pflanzenpflege trägt der Vermieter.


§4 Lieferpflichten


1. Der Vermieter verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrages, alle Mietgegenstände, innerhalb von 14 Tagen beim Mieter anzuliefern. Diese Frist gilt nicht für Mietgegenstände mit längeren Lieferzeiten. Diese müssen schriftlich im Mietvertrag aufgelistet werden.

2. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z. B. Dürre, Frost oder Hagel, oder anderen unverschuldeten Umständen, wie z. B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Vermieter von der Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche kann der Mieter nicht geltend machen.

3. Feste Liefertermine sind für den Vermieter lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.


§5 Maße und Muster


1. Sämtliche Maße sind Circamaße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind bei Produkten der Natur zulässig und begründen keinen Sachmangel.

2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.


§6 Eigentumsrecht


1. Die aus dem Mietvertrag gelieferten Waren bleiben, zu jeder Zeit, Eigentum des Vermieters.

2. Das Eigentum an Pflanzen des Vermieters geht nicht dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferten Pflanzen auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Pflanzen müssen immer im Topf bleiben und dürfen nicht verändert werden.

3. Eine Weitervermietung der Mietgegenstände, die nicht in der vereinbarten Location erfolgt, stellt einen schwerwiegenden Vertragsbruch dar. Der Vermieter hat dann ein Sonderkündigungsrecht und kann alle Mietgegenstände unverzüglich beim Mieter abholen. Eine finanzielle Entschädigung steht dem Mieter nicht zu.

4. Die Mietgegenstände müssen im Einflussbereich des Mieters verbleiben. Ein Wechsel des im Mietvertrag festgelegten Standortes ist nicht gestattet. Die Pflanzen dürfen die Event Location nicht verlassen.


§7 Gewährleistung


1. Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware schriftlich bei uns anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung des vertragswidrigen Zustandes der Ware über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Prospektaussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn insoweit die Beweislast. Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür zu tragen, dass diese Tatbestände nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen sind. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung/Übergabe der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung/Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

2. Ist der Käufer Verbraucher, ist er im Fall des Vorliegens von Mängeln an der Ware zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Er hat dabei die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir bleiben jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Wählt der Mieter wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Der Vermieter muss dem Mieter, bei Rücktritt vom Vertrag, die geleistete Mietzahlung zurückerstatten. Der Vermieter kann in diesem Fall eine Aufwandsentschädigung von maximal 200€ einbehalten.


§8 Sorgfaltspflicht


1. Der Mieter verpflichtet sich über den Mietvertrag die Pflanzen und Töpfe in bestem Gewissen zu schützen und zu pflegen. Der Mieter muss die Pflanzen ausreichend bewässern. Hierbei ist der ausgehändigte Bewässerungsplan zu benutzen. Der Mieter verpflichtet sich bei Kenntnisnahme von Schäden oder Schädlingsbefall umgehend den Vermieter zu benachrichtigen. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, die Pflanzen vor Frost zu schützen, indem er die mitgelieferten Schutzhüllen am Topf befestigt. Die Töpfe müssen auch regelmäßig gereinigt werden.


§9 Haftung bei Schäden


1. Wenn eine Pflanze große Frostschäden erleidet, oder sogar abstirbt, ist der Mieter verpflichtet eine Entschädigung von 400€ an den Vermieter zu zahlen. Einen solchen Schaden erkennt man an Nadeln, die sich Schwarz verfärben oder wenn die kompletten Nadeln des Baumes braun werden.

2. Wenn eine Pflanze durch eine mangelhafte Bewässerung abstirbt, ist der Mieter verpflichtet eine Entschädigung von 400€ an den Vermieter zu zahlen. Einen solchen Schaden erkennt man an einer speziellen Verfärbung der Nadeln. Bei einer mangelhaften Bewässerung lassen die neuen Triebe die Köpfe hängen. Ähnlich wie bei einer verwelkenden Blume. Hier muss dann dringend bewässert werden.


3. Bei schwerwiegenden Schäden durch äußere mechanische Einwirkungen ist der Mieter verpflichtet eine Entschädigung von 400€ an den Vermieter zu zahlen. Hierzu zählen beispielsweise abgebrochene Hauptäste, die die schirmförmige Optik der Pflanze zerstören.


§10 Kündigungsrecht


1. Der Mieter hat das Recht den Mietvertrag, unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, jeder Zeit zu kündigen. Eine Rückerstattung von geleisteten Mietzahlungen ist hierbei ausgeschlossen. Dieses Kündigungsrecht befreit den Mieter von seinen, im Mietvertrag vereinbarten, Verpflichtungen im Bereich der Pflanzenpflege. Der Mieter kann jeder Zeit die Rückgabe des Mietgegenstandes beauftragen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Innerhalb dieser Frist muss der Mieter weiterhin seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllen.

3. Der Vermieter hat das Recht zum Ende jeden Mietjahres zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

4. Der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht bei schwerwiegendem Vertragsbruch, wie beispielsweise einer Weitervermietung, einer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder einer starken Beschädigung der Pflanzen.


§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort, für alle aus dem Vertragsverhältnis zu erbringenden Leistungen, Köln; Gerichtsstand ist Köln. Bei Privatkunden ist Erfüllungsort für die zu erbringende Gegenleistung und insoweit Gerichtsstand der Wohnsitz des Mieters. Dies gilt auch für den Scheck-, Wechsel- und den Urkundenprozess.


2. Es gilt deutsches Recht.

 
 
 
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